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Verträge, Forderungen, Stalking: Im Zivilrecht geht ohne Anwalt nichts

Das deutsche Zivilrecht umfasst einen breiten Raum. In ihm sind vielfältige Punkte ver- ankert, deren Anwendung grundsätzlich durch einen fachlichen Rat begleitet werden sollte. Ich habe als Rechtsanwalt sehr vielen Klienten in den unterschiedlichsten Bereichen helfen können. Ich berate Sie gerne.

Nachfolgend möchte ich Ihnen einen Überblick über meine Leistungen im Zivilrecht geben:

  • Vertragsgestaltung
  • Forderungsbeitreibung
  • Vertretung bei Wohnungseigentümer-Versammlungen
  • Vertretung bei Wohnungseigentumsfällen nach dem
    Wohnungs-Eigentümer-Gesetz (WEG)
  • Satzungen für Stiftungen und gemeinnützige Vereine
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Abwicklung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen

Haben Sie Forderungen, die Sie eintreiben möchten?

Ich unterstütze Sie als Anwalt aus Beve- rungen, Landkreis Höxter tatkräftig beim Inkasso. Dabei bleibt die Forderungs- beitreibung in einer Hand, von der außer- gerichtlichen und gerichtlichen Geltend- machung über die Zwangsvollstreckung bis hin zu Gehaltspfändung, Kontenpfändung, Taschenpfändung und Kassenpfändung.

Ich habe durch viele durchgeführte Bei- treibungsmaßnahmen die nötige Erfahrung, um die jeweils erfolgversprechendste Vari- ante in Angriff zu nehmen.


Zögern Sie nicht, rufen Sie mich an. Telefon (05273) 36 70 74.
Ihr Volker Kreikenbaum Rechtsanwalt für Höxter und Umgebung

Benötigen Sie einen Vertreter für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Wohnungseigentümer?

Ich freue mich, dass Sie mich aus der Liste der Rechtsanwälte aus Beverungen/Höxter als Ihren Beistand ausgewählt haben. In Streitigkeiten mit dem Verwalter oder anderen Eigentümern vertrete ich gerne Ihre Interessen.

Ich übernehme auch die Vertretung in Versammlungen von Wohnungseigentümern indi- viduell nach Ihren Vorstellungen, z.B. bei Verhinderung der persönlichen Teilnahme wegen Terminkollisionen, Krankheit, altersbedingter Erschwernis oder auch nur, weil Sie der Mei- nung sind, dass Sie rechtliche Unterstützung benötigen.

Fühlen Sie sich verfolgt? Was ist Stalking?

Der Begriff Stalking stammt aus dem Eng- lischen und zwar aus der Jägersprache. Man versteht darunter das sich Anpirschen und Heranschleichen an Wild. In Bezug auf Menschen bedeutet dies, dass eine Person eine andere gegen ihren Willen fortwäh- rend "verfolgt".

Der Stalker verfolgt, belästigt oder terrori- siert einen Mitmenschen. Er studiert den Tagesablauf seines Opfers, um ihm mög- lichst oft begegnen zu können. Opfer kön- nen der Ex-Partner, ein Arbeitskollege, flüchtiger Bekannter, ein Prominenter oder ein vollkommen Unbekannter sein.


Etwa jeder Zehnte wird im Lauf seines Lebens einmal gestalkt. Über 80 Prozent der Stalking-Opfer sind weiblich. Etwa die Hälfte der Stalking Opfer werden vom Ex-Partner verfolgt.

Was sind die Kennzeichen des Stalkings?

Von Stalking spricht man erst, wenn die Belästigung einer Person über längere Zeit anhält oder sich noch steigert und deren physische und psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht sind. Meist erstreckt es sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.

Wie kann sich Stalking äußern?

  • Telefonterror: der Täter ruft zu den unmöglichsten Zeiten
    im Büro oder Zuhause an;
  • Verleumdungen und Beleidigungen bedrohliche Nachrichten
    auf dem Anrufbeantworter, per sms oder email;
  • Auflauern des Opfers vor dem Büro, Zuhause,
    beim Spaziergang oder Hobby;
  • Verfolgen und hinterherfahren, Kontaktaufnahme über Dritte;
  • Liebesbriefe und Geschenke werden zugesandt an der Haustür
    und/oder am Auto werden Nachrichten hinterlassen;
  • Drohungen, Sachbeschädigungen, Einbruch in die Wohnung;
  • Waren und Zeitschriften werden auf den Namen des Opfers bestellt;
  • Ausübung körperlicher Gewalt.

Der neue Straftatbestand § 238 StGB ist am 31. März 2007 in Kraft getreten, was für viele Stalking-Opfer, die gegen ihre Stalker bislang strafrechtlich nichts ausrichten konnten, erfreulich ist.

Als erfahrener Anwalt warne ich aber davor, allzu große Hoffnungen allein in den neuen Straftatbestand zu setzen. Erste Erfahrungen mit seiner Anwendung in der Praxis zeigen eher, dass er nichts weiter als ein Papiertiger ist. Weitere Instrumente zum Umgang mit Stalking sind zwingend erforderlich.

Zudem sieht das »Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen« keine Regelungen vor, wie mit psychisch kranken Stalkern umzugehen ist und wie das Opferentschä- digungsgesetz (OEG) auf Stalking-Fälle anzupassen ist. Die Regelungen der §§ 62, 63 StGB sowie der Landesunterbringungsgesetze genügen nicht.

Opfer von Stalking haben die Möglichkeit, bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entschei- dung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird.

Noch ein rechtlicher Hinweis: Alle genannten Beispiele und Angaben sind ohne Gewähr und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit

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Rechtsanwalt Volker Kreikenbaum

Lange Straße 27-31
37688 Beverungen

Tel.: 05273-367074
Fax.: 05273-367075
Mail: [email protected]